Home
Wir über uns
Der Vorstand
Satzung
News
Fördermitglieder
Mitglied werden
Diashows
Interessante Links
Kontakt
Impressum
Sitemap
Gästebuch

Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: «Verband der Serviermeister, Restaurant- und Hotelfachkräfte e.V. - VSR»

2. Der Verein hat seinen Sitz in 28201 Bremen und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bremen (sofern der Gesetzgeber nichts anderes vorschreibt).

4. Der Verein ist Mitglied in der «Union Internationale des Maîtres d'Hotel »

§ 2 Zweck

1. Der Verband ist eine Vereinigung zur Pflege der Tafelkultur und Gastlichkeit und hat die Aufgabe, fachliche Inhalte der Restaurant- und Hotelfachkräfte mitzubestimmen und die beruflichen Interessen dieses Berufsstandes wahrzunehmen. Er setzt sich für die gesellschaftliche Anerkennung dieser Berufsgruppe ein und sieht seine Aufgabe vornehmlich in der fachlichen und persönlichen Förderung des Berufsnachwuchses und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verbandszweck wird verwirklicht durch

Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege der Tafelkultur und Gastlichkeit dienen,

Förderung und Unterstützung der beruflichen Ausbildung,

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fach- und Führungskräfte im Gastgewerbe,

gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die das Interesse an den Serviceberufen weckt und das Ansehen dieses Berufsstandes verbessert.

3. Um die Ziele des Verbandes zu verwirklichen, arbeitet der Verband auch mit nationalen und internationalen Berufsverbänden, den Hotel- und Gaststättenverbänden sowie mit staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen zusammen.

4. Der Verband ist unabhängig und politisch neutral und befaßt sich nicht mit arbeits- und tarifrechtlichen Aufgaben.

5. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

1.          Ordentliche Mitglieder können werden:
Alle Personen, die im oder für das Gastgewerbe tätig sind und die die Ziele des Verbandes aktiv unterstützen wollen; insbesondere Restaurant- und Hotelfachkräfte mit entsprechender Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung sowie Auszubildende in den gastgewerblichen Berufen.

2.          Außerordentliche Mitglieder können werden:
Juristische und natürliche Personen, Vereine und sonstige Unternehmungen (Firmen), die gemeinsame Interessen mit dem Verband haben und dessen Arbeit fördern und unterstützen wollen.

3.          Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Berufsstand oder den Verband besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beitritt

1. Die Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Präsidium zu richten.

2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.

4. Mit der Aufnahme in den Verband ist das Mitglied automatisch auch Mitglied in der UIMH »Union Internationale Maîtres des d'Hotel - UIMH«.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Mitgliederpflichten (§ 7), insbesondere der Beitragspflicht, das Recht auf aktive Teilnahme an, und Mitgestaltung bei Veranstaltungen des Verbandes.

2. Bei offiziellen Tätigkeiten für den Verband und in den Sektionen besteht eine Haftpflichtversicherung.

3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

4. Jedes Mitglied hat das Recht auf Bezug und Nutzung der Verbandspublikationen sowie Inanspruchnahme aller Institutionen des Verbandes.

5. Die Ausübung der Rechte setzt voraus, daß die Verbandsbeiträge fortlaufend bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gezahlt sind.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Verbandes zu fördern und die Interessen des Berufsstandes zu vertreten durch:

- Werbung neuer Mitglieder

- Übernahme von Aufgaben, die vom Gesamtverband oder den Sektionen vergeben werden, soweit sie dem Mitglied zugemutet werden können.

- Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

2. Adressenänderungen sind dem Verbandspräsidium umgehend mitzuteilen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verband kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 9 Ausschluß

1. Auf Beschluß des Präsidiums wird vom Verband ausgeschlossen:

- das Mitglied, das mehr als ein Jahr den Verbandsbeitrag nicht bezahlt hat.

- das Mitglied, das den satzungsmäßigen Interessen zuwiderhandelt.

2. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen gegen den Ausschluß Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 10 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

a) Die Mitgliederversammlung (Verbandstag)

b) das Präsidium

c) der erweiterte Vorstand

§ 11 Die Mitgliederversammlung (Verbandstag)

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung (Verbandstag) erfolgt 4 Wochen vor dem Tag des Zusammentritts.

3. Die Tagesordnung wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

4. Beides erfolgt in schriftlicher Form.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme des Geschäfts- sowie des Kassenberichtes

b) Entlastung und Wahl des Präsidiums

c) Wahl des Wahlleiters (bei Präsidiumswahlen)

d) Änderung der Satzung. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

e) Beschlußfassung zu Verbandsrichtlinien (Beitragsordnung, Geschäftsordnungen usw.)

f) Einsetzung von Fachausschüssen

g) Wahl von drei Revisoren

h) Auflösung des Verbandes aufgrund eines Beschlusses von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Präsidium dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium unter Angabe der Gründe beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Versammlungsleiter wählen.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz sieht zwingend andere Mehrheiten vor. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer, bei Präsidiumswahlen auch vom Wahlleiter, zu unterschreiben ist.

§ 12 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus dem/der Präsident/in, den drei Vizepräsidenten( -innen, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Jugendreferent/in und dem/der Pressereferent/in.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und die drei Vizepräsidenten/-innen, wobei jeweils zwei von ihnen gemeinsam, darunter immer der/die Präsident/in vertretungsberechtigt sind.

3. Das Präsidium wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit dem Tag, an dem ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, in der folgenden Stichwahl die größte Stimmenzahl erhält. Einzelheiten zur Durchführung von Vorstandswahlen sind in einer Wahlordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Die Wahl gilt für die laufende Wahlperiode.

6. Wiederwahl des Präsidiums ist zulässig.

7. Zum Vollzug der Verbandsaufgaben gibt sich das Präsidium eine Geschäftsordnung.

§ 13 Aufgaben des Präsidiums

1. Dem Präsidium obliegt die Leitung und Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Es kann sich des erforderlichen Personals bedienen.

2. Weitere Aufgaben des Präsidiums sind:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Verbandstag).

b) Die Verwaltung des Vereinsvermögens

c) Die Aufstellung und Kontrolle des Haushaltsplanes

d) Die Einberufung der Mitgliederversammlung (Verbandstag) und der erweiterten Vorstandssitzung

e) Die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern

f) Die Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Berufs- und Fachverbänden des Gastgewerbes, sowie der Zulieferindustrie und anderen Institutionen.

§ 14 Erweiterter Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) Das Präsidium

b) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften

c) Von jeder Sektion der/die Vorsitzende oder dessen Beauftragte/r

2. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, das Präsidium zu beraten und zu unterstützen. Er kann Beschlüsse fassen sowie Fachausschüsse einsetzen.

3.  Die Beschlüsse der erweiterten Vorstandssitzung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

4. Der erweiterte Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammenkommen. Er wird vom Präsidenten einberufen.

§ 15 Sektionen

1. Mit Genehmigung des Präsidiums können regionale Sektionen gegründet werden, wenn mindestens 10 Verbandsmitglieder dort wohnhaft sind.

2. Den Sektionen dürfen als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder nur Verbandsmitglieder angehören.

3. Für die Sektionen ist die Satzung des Verbandes verbindlich. Die Organisationsform und den Aufgabenbereich einer Sektion regelt eine von der erweiterten Vorstandssitzung beschlossene Mustersatzung bzw. Geschäftsordnung.

4. Die Auflösung einer Sektion kann nur aufgrund eines Beschlusses von 3/4 aller zur Sektion gehörenden Verbandsmitglieder erfolgen.

5. Das Präsidium muß 4 Wochen vor dem Termin der Sektionsversammlung von der bevorstehenden Auflösung informiert werden.

§ 16 Arbeitsgemeinschaften

1. Innerhalb des Verbandes können sich mehrere Sektionen zu einer Arbeitsgemeinschaft  - Arge - zusammenschließen.

2. Die Arbeitsgemeinschaften im VSR haben den Zweck, den Erfahrungsaustausch der Sektionen untereinander zu intensivieren und Kontakte zu den Fach- und Berufsverbänden zu pflegen sowie gemeinsame Aktionen (Wettbewerbe, Seminare u.a.m.) zu organisieren und durchzuführen.

3. Die Neubildung oder Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Präsidiums und ist schriftlich zu begründen.

§ 17 Fachausschüsse

1. Nach § 11 Abs.2 ff kann die Mitgliederversammlung und nach § 14 Abs.2 der erweiterte Vorstand Fachausschüsse einsetzen und mit bestimmten Aufgaben betrauen.

§ 18 Revisionsausschuß

1. Der Revisionsausschuß besteht aus mindestens drei stimmberechtigten Verbandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Jährlich scheidet ein Mitglied aus und wird durch ein neu gewähltes Mitglied ersetzt.

3. Die Aufgabe des Revisionsausschusses besteht in der Prüfung der Kassenführung und Jahresrechnung und hat auf der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.

§ 19 Anträge und Stimmrecht

1. Anträge für die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium eingereicht werden.

2. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.

§ 20 Auflösung des Verbandes und Wegfall des Zweckes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur aufgrund eines Beschlusses von 3/4 aller Mitglieder des Verbandes erfolgen.

2. Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Brillat-Savarin-Stiftung e.V.. Besteht diese Institution zur Zeit der Auflösung nicht mehr, fällt das Vereinsvermögen anstelle derer an die Franz-Herrlein-Stiftung, Frankfurt am Main e.V. Beide Organisationen sind gemeinnützig anerkannte Einrichtungen.

 

Bremen, den 29. März 1999

 

VSR Sektion Hildesheim und Umland | gillert@vsr-hildesheim.de